AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Katja Horvat und der Leistungsempfängerin


  1. Geltungsbereich
    Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die
    vertraglichen Beziehungen der Hebamme Katja Horvat und der Leistungsempfängerin.

  2. Rechtsverhältnis
    Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Katja Horvat und der
    Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

  3. Umfang der Leistungen
    (1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
    nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKVSpitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des
Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme Katja Horvat ist die Leistungen der
von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener
Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die
nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die
entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.


  1. Terminverlegung:
    (1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer
    Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen
    Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus
    berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu
    verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In
    diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In
    dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen
    Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf
    unter 112.

(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es
sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden
muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung
langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu
vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:

(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche
Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin
einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht
wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht
anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende
Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der
Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht
wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen
- ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes
gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender
Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar
ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar
gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.

  1. Sprechzeiten und Erreichbarkeit
    (1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0162/ 4753877 eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 Uhr und
    18:00 Uhr und am Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Am Samstag und Sonntag sowie an Feiertagen ist die Hebamme nur für Frauen welche innerhalb der letzten sechs Tage geboren haben von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr telefonisch erreichbar. Außerhalb dieser Uhrzeiten muss mit der Geburtklinik Rücksprache gehalten werden.

(2) Wenn die Hebamme nicht erreichbar ist, und eine dringende Beratung/ Einschätzung der Situation notwenig ist, muss die Geburtklinik oder im Notfall der Rettungsdienst kontaktiert werden.

Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter / der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von der  Hebamme abgehört, verbunden mit einer zeitnahen Rückmeldung.

Bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit per Mail:
Katja_Horvat_Hebamme@gmx.de


  1. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
    a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
    §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde,
    z.B. • Yoga-Kurse


    b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über
    die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
    • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
    • mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich
    2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)
    • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und
    acht Wochen nach der Geburt
    • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der
    leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.


Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die
Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im
Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022
mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber
aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte
Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.

(2) Die Hebamme/Hebammengemeinschaft verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der
Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen
per Überweisung beglichen.

  1. Abrechnung des Entgelts
    (1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme Katja Horvat die Leistungen mit
    der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten
    Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung
    verpflichtet.


(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch
genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3
dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.


(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme Katja Horvat nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.


Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.


(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.


(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.


(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme Katja Horvat vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.